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   VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 We   

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VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 We (https://dejure.org/2006,8230)
VG Weimar, Entscheidung vom 27.09.2006 - 6 K 5509/04 We (https://dejure.org/2006,8230)
VG Weimar, Entscheidung vom 27. September 2006 - 6 K 5509/04 We (https://dejure.org/2006,8230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 11; BGB § 855
    Kommunale Steuern; Rechtswidrigkeit einer Zweitwohnungssteuer für Studierende mit Hauptwohnsitz im Elternhaus; Besitzdiener; Eltern; Hauptwohnung; Hausstand; Innehaben; Nebenwohnung Student; Verfügungsbefugnis; Zweitwohnung; Zweitwohnungssteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßige Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer; Begriff der "Zweitwohnung"; Verfügungsbefugnis von Studierenden an einer Wohnung; Studierende als Besitzdiener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sind Studenten mit einem Hauptwohnsitz bei den Eltern befreit?

  • IWW (Kurzinformation)

    Sind Studenten mit einen Hauptwohnsitz bei den Eltern befreit?

  • IWW (Kurzinformation)

    Zweitwohnungsteuer für Studierende mit Hauptwohnsitz bei den Eltern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Zweitwohnungssteuer für Studierende in Weimar - Studierende mit Hauptwohnsitz im Elternhaus müssen keine Zweitwohnungssteuer bezahlen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 708
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93

    Räumungsvollstreckung gegen Ehegatte und Lebensgefährten

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Sie haben deshalb in der elterlichen Wohnung regelmäßig keinen Mit- oder Teilbesitz daran, sie sind lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB; KG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 5; LG Lüneburg, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 1 S 244/97 -, NJW-RR 1998, 662).

    Dies gilt nicht nur für minderjährige, sondern - wenn auch mit eigener Haushaltsführung - auch für erwachsene Kinder, die weiterhin in der elterlichen Wohnung in dem ihnen zugewiesenen Zimmer wohnen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad etc. mitbenutzen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 6. Dezember 1999 - 6 W 73/90 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 3; unter verfassungsgerichtlichen Gesichtspunkten bestätigt von BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 59/91 -, zitiert nach J URIS Rdnr. 4; vgl auch KG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 5 - Meier/Juhre, Aktuelle Problemfragen im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer bei Studierenden, KStZ 2005, 46, 48 und KStZ 2005, 167, 169).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 L 136/00

    Rechtswidrigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheids; In einer Zweitwohnung zum

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Damit ist eine Steuerpflicht für Studierende, die ihren Hauptwohnsitz als Zimmer in der elterlichen Wohnung haben, nicht gegeben (im Ergebnis ähnlich OVG S.-H., Urteil vom 20. März 2002 - 2 L 136/00 -, zitiert nach JURIS; VG Lüneburg, Urteil vom 2. Januar 2004 - 5 A 118/04 -, zitiert nach JURIS; zustimmend für.
  • VG Lüneburg, 16.02.2005 - 5 A 118/04

    Heranziehung einer Studierenden zu Zweitwohnungssteuern

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Damit ist eine Steuerpflicht für Studierende, die ihren Hauptwohnsitz als Zimmer in der elterlichen Wohnung haben, nicht gegeben (im Ergebnis ähnlich OVG S.-H., Urteil vom 20. März 2002 - 2 L 136/00 -, zitiert nach JURIS; VG Lüneburg, Urteil vom 2. Januar 2004 - 5 A 118/04 -, zitiert nach JURIS; zustimmend für.
  • LG Lüneburg, 12.02.1998 - 1 S 244/97

    Rechtsschutzinteresse für eine Räumungsklage gegenüber Minderjährigen im Falle

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Sie haben deshalb in der elterlichen Wohnung regelmäßig keinen Mit- oder Teilbesitz daran, sie sind lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB; KG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 5; LG Lüneburg, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 1 S 244/97 -, NJW-RR 1998, 662).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Durch das Merkmal "neben seiner Hauptwohnung verfügen kann" bringt der Satzungsgeber zum Ausdruck, dass die Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen hinsichtlich beider Wohnungen, also sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Nebenwohnung gegeben sein muss (zum Erfordernis des Innehabens auch der Hauptwohnung vgl. auch BVerfG, Entscheidung vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, zitiert nach Juris Rdnr. 75 und Benne, Weiterentwicklung und Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer, ZKF 1991, 266, 267; zum Erfordernis der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsbefugnis OVG NW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, 43, 46; wohl auch NdsOVG, Urteil vom 17. Juli 1985 - A 167/84 -, ZKF 1986, 134, 135).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 59/91

    Zwangsvollstreckung gegen in häuslicher Gemeinschaft mit Vollstreckungsschuldnern

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Dies gilt nicht nur für minderjährige, sondern - wenn auch mit eigener Haushaltsführung - auch für erwachsene Kinder, die weiterhin in der elterlichen Wohnung in dem ihnen zugewiesenen Zimmer wohnen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad etc. mitbenutzen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 6. Dezember 1999 - 6 W 73/90 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 3; unter verfassungsgerichtlichen Gesichtspunkten bestätigt von BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 59/91 -, zitiert nach J URIS Rdnr. 4; vgl auch KG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 5 - Meier/Juhre, Aktuelle Problemfragen im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer bei Studierenden, KStZ 2005, 46, 48 und KStZ 2005, 167, 169).
  • VG Weimar, 17.06.2003 - 6 E 788/03

    Kommunale Steuern; Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Weimar; Säumniszuschlag;

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Ob diese Satzung formell wirksam ist, insbesondere in einem ordnungsgemäßen Bekanntmachungsorgan bekanntgemacht wurde, kann dahinstehen (ablehnend VG Weimar, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 6 E 788/03.We - a. A. ThürOVG, Hinweisbeschluss vom 1. August 2003 - 4 EO 702/03 - und Beschluss vom 27. November 2003 - 4 ZEO 513/99).
  • VG Weimar, 15.09.2005 - 6 E 971/05

    Kommunale Steuern; Zum Begriff des "Innehabens" einer Wohnung bei

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Die Kammer hat hierzu in einem Fall, in dem das lediglich am Wochenende zu Besuchszwecken genutzte ehemalige Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern als Nebenwohnung besteuert worden war (Beschluss vom 15. September 2005 - 6 E 971/05 We -) in Bezug auf das Merkmal des "Innehabens" dieser Zweitwohnung bereits ausgeführt:.
  • FG Berlin, 16.12.2002 - 8 K 8353/01

    Kein Rechtsanspruch auf Anwendung von Pauschsätzen

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Es fehlt ihnen aber auch die rechtliche Befugnis, da sie weder Eigentümer (§ 903 BGB), noch etwa Mieter (§ 535 Abs. 1 BGB) oder Pächter (§ 581 Abs. 1 BGB) des Zimmers sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213, 215 mit Anmerkung von Meyer, Erhebungsdefizit bei der Zweitwohnungssteuer, KStZ 2003, 201, 202; vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 8 K 8353/01 -, zitiert nach JU- RIS, Rdnr. 30, zum "eigenen Hausstand" beim Werbungskostenabzug im Einkommenssteuerrecht, hier: doppelte Haushaltsführung).".
  • OVG Thüringen, 27.11.2003 - 4 ZEO 513/99

    Ausbaubeiträge; Heilung einer Satzung durch Wiederholung der Bekanntmachung;

    Auszug aus VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04
    Ob diese Satzung formell wirksam ist, insbesondere in einem ordnungsgemäßen Bekanntmachungsorgan bekanntgemacht wurde, kann dahinstehen (ablehnend VG Weimar, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 6 E 788/03.We - a. A. ThürOVG, Hinweisbeschluss vom 1. August 2003 - 4 EO 702/03 - und Beschluss vom 27. November 2003 - 4 ZEO 513/99).
  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90
  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01

    Zweitwohnungssteuer für die Nutzung eines Zimmers im elterlichen Wohnhaus;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1993 - 22 A 3850/92

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer; Begriff des Innehabens einer Wohnung

  • OVG Thüringen, 01.08.2003 - 4 EO 702/03

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05

    Keine Zweitwohnungssteuer in den "Kinderzimmerfällen"

    Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris).

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -Juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Ob dies im Einzelfall in atypischer Weise anders ist, der Student also abweichend vom typischen Fall Verfügungsbefugnis hinsichtlich der elterlichen Wohnung hat (Stichworte: eigener Hausstand, abgeschlossener Lebensbereich, Mietzahlung, vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. A., § 885 Rn. 7; VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, NVwZ-RR 2007, 708/709), ist einer Aufklärung ohne Weiteres zugänglich.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06

    Zur Zweitwohnungssteuer für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen

    Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 - Juris).

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - Juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 241/06

    Anforderung an Erstwohnung bei Erhebung der Zweitwohnungssteuer; keine

    Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris).

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwWStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06

    Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten,

    Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris).

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

  • VG Weimar, 20.06.2007 - 6 E 492/07

    Kommunale Steuern; Heranziehung Studierender und Auszubildender zur

    Vielmehr bedarf er dazu auch einer rechtlichen Verfügungsbefugnis (VG Weimar, Beschluss vom 15. September 2005, - 6 E 971/05 We - und Urteil vom 27. September 2006 - 6 K 5509/04 - ebenso auch OVG NW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, 43, 46; wohl auch NdsOVG, Urteil vom 17. Juli 1985 - A 167/84 -, ZKF 1986, 134, 135; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 7; BayVGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, zitiert nach Juris Rdnr. 60 und Beschluss vom 20. März 2007 - 4 CS 07.478 -, zitiert nach J URIS Rdnr. 8; VG Köln, Beschluss vom 5. April 2006 - 20 L 67/06 -, zitiert nach J URIS Rdnr. 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 -, zitiert nach Juris Rdnr. 93 ff.; Engelbrecht, Die Studentenbude als besonderer persönlicher Aufwand?, Kommunalpraxis Bayern 2006, 11 [Tz. 3.4]; Winkler, Problemfragen bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus der Sicht Studierender, KStZ 2007, 5, 10; Meier/Juhre, Aktuelle Problemfragen im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer bei Studierenden, KStZ 2005, 46, 47 und KStZ 2005, 167, 169).

    Damit ist eine Steuerpflicht für Studierende, die ihren Nebenwohnsitz als Zimmer in der elterlichen Wohnung haben, nicht gegeben (VG Weimar, Urteil vom 27. September 2006 - 6 K 5509/04 - im Ergebnis ähnlich OVG S.-H., Urteil vom 20. März 2002 - 2 L 136/00 -, zitiert nach JURIS; VG Lüneburg, Urteil vom 2. Januar 2004 - 5 A 118/04 -, zitiert nach JURIS; Engelbrecht, Die Studentenbude als besonderer persönlicher Aufwand?, Kommunalpraxis Bayern 2006, 11 [Tz. 3.4]; Winkler, Problemfragen bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus der Sicht Studierender, KStZ 2007, 5, 10).

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